— 296 — Einnahmebuchs und des Anhanges zu diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs 1918 (31. März 1919) beizubringen ist. Ablieferung § 49. Auf die Ablieferung der Einnahme an Kriegsabgabe 1918 sind die Vor- der Cnnahsme schriften in § 37 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechend anzuwenden. abgabe 1918 seitens der Hebebehörden. Verlegung des § 50. (1) Das Verfahren bei Verlegung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen gosobnibes. richtet sich nach den Bestimmungen in §8 38 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften. pflichtigen. (2) Die an das Besitzsteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichende Weg- — zugsnachricht ist nach dem angefügten Muster XII einzurichten. Einbringung § 51. Zur Einbringung der Rückstände auf Kriegsabgabe 1918 ist nach den Be- de stade stimmungen in 88 39, 40, 41 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren. abgabe 1918. Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung über die Kriegsabgabe 1918. § 52. (21) Über das Ergebnis der Einnahme und der Erstattungen an Kriegs- abgabe 1918 sind von den Hebebehörden nach dem am Ende des Monats statt- findenden Abschlusse des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs und des Anhanges zu diesem (§ 48 Abs. 3, § 45 Abs. 1) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monats- schluß an das Besitzsteueramt besondere Übersichten einzureichen. Diese Über- sichten sind für die Monate April bis mit Februar nach dem Muster XIIII ein- – zureichen. Für die am Schlusse des Monats März einzureichende Ubersicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 47 Satz 3 das Muster XIII zu verwenden. — (:) Auf das weitere Verfahren hinsichtlich der Einnahmeübersichten und der Abrechnung über die Kriegsabgabe 1918 sind die Bestimmungen in § 42 Abs. 2 bis 5 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften sinnentsprechend anzuwenden. (s3) Die von dem Besitzsteueramte dem Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen, über das Gesamtergebnis an Kriegsabgabe 1918 einzureichenden . besonderen Anzeigen sind nach den anliegenden Mustern XIV und XV einzurichten. Prüfungsverfahren. § 53. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 geführten Bücher sind durch das Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen, nachzuprüfen.