342 Nr. 79. Verordnung zur Abänderung des Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom 21. Mai 1917; vom 22. Oktober 1918. W, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen auf Grund von §& 88 der Verfassungsurkunde was folgt: Das Gesetz über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom 21. Mai 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 51) wird wie folgt abgeändert: Art. I. Es werden ersetzt die Worte: 1. in § 1 Abs. 2: „binnen drei Wochen“, 2. in §2 Satz 2;: „innerhalb drei Wochen“, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 1: „innerhalb einer dreiwöchigen Frist"“, und 4. in §6 Abs. 1 Satz 2: „innerhalb drei Wochen“ durch die Worte „innerhalb eines Monats“. Art. II. In § 10 Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte: „Wird keine oder eine falsche Rechtsbelehrung erteilt"“, ersetzt durch die Worte: „Wird bei der Eröffnung der Entscheidung der Einschätzungskommission oder des Besitzsteueramts keine oder eine falsche Rechtsbelehrung erteilt,“. Art. III. In & 11 1. erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: „Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission ganz oder teilweise für unbegründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten ganz oder zu einem entsprechenden Teil aufzuerlegen.“; 2. wird hinter Abs. 2 als neuer Absatz 3 folgende Bestimmung eingeschaltet: „(s) Die Kosten können dem Reklamanten gemäß den Bestimmungen in Abs. 1, 2 auch dann ganz oder zu einem entsprechenden Teil auf-