— 344 — „814. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Rechtsmittel der Reichsaufsichtsbehörde (8 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918) entsprechend anzuwenden. Das Reich ist von der Zahlung von Kosten befreit. (2) Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Reichsaufsichtsbehörde gleich- zeitig mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für den Steuerpflichtigen. Für ein weiteres Rechtsmittel der Reichsaufsichtsbehörde gegen eine Entscheidung auf ein von ihr eingewendetes Rechtsmittel beginnt die Frist mit der Zu- fertigung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel an die Reichsaufsichts- behörde. In den Fällen des §9 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 beginnt die Rechtsmittelfrist für die Reichsaufsichts- behörde mit der Zufertigung des die Nachforderung der Besitzsteuer ablehnenden Beschlusses.“ (e) § 14 wird zu § 15. Art. VII. (1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab in Kraft. (2) Die Bestimmung in Art. I findet nur auf Rechtsmittel erster und zweiter Instanz Anwendung, deren Frist erst am 1. Oktober 1918 oder später zu laufen begonnen hat. Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1918. Friedrich August. (Siegel) Dr. Beck. Graf Vitzthum. v. Seydewitz. v. Wilsdorf. Dr. Heinze.