Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 20. Stück vom Jahre 1918. Inbat: Nr. 84. Gesetz über eine veränderte Zusammensetzung des Gesamtministeriums. S. 351. Nr. 84. Gesetz über eine veränderte Zusammensetzung des Gesamtministeriums; vom 1. November 1918. WKt Friedrich August, von GOTTESs Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen nach Zustimmung Unserer getreuen Stände: Artikel I. 1. §* 41 der Verfassungsurkunde wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält den Zusatz: Außer den Vorständen dieser Ministerial-Departements können Staats- minister ohne Departement ernannt werden. Sie sind ebenfalls den Ständen verantwortlich. Es können ihnen besondere Arbeitsgebiete zuge- wiesen werden. Absatz 2 erhält die Fassung: Die Staatsminister bilden das Gesamtministerium als die oberste kolle- giale Staatsbehörde. 82. Es werden in der Verfassungsurkunde ersetzt: 1. in Absatz 4 des § 41 die Worte „Vorständen der Ministerial-Departements“ durch die Worte „Mitgliedern des Gesamtministeriums“; — Ausgegeben zu Dresden, den 1. November 1918. 50