— 353 — Artikel III. 87. Mitglieder des Gesamtministeriums, die einem Departement nicht vorstehen, erhalten für die Dauer ihres Amts eine Aufwandsentschädigung sowie Titel und Rang der Staatsminister. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Staats- haushaltplan festgesetzt. Der Anspruch eines Mitgliedes der Ständeversammlung auf Aufwandsentschädi- gung wird durch Ernennung zum Staatsminister nicht berührt. Die über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener erlassenen besonderen Gesetze finden auf Staatsminister ohne Departement keine Anwendung. Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gegeben zu Dresden, am 1. November 1918. Friedrich August. Dr. Heinze. (Siegel) v. Wilsdorf. Dr. Schroeder. Dr. Koch. v. Nostitz-Wallwitz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.