Gelsetz- und Verordnungoblatt für die Republik Sachsen. 21. Stück vom Jahre 1918. .....□M[[ 'VVV#.G.—“—.—-..E’ —— — Inbast: Nr. 86. Verordnung zur weiteren Vollziehung der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze. S. 355. — Nr. 86. Verordnung zur Abänderung der Instruktion zum Einkommensteuergesetze. S. 356. — Nr. 87. Bekanutmachung über die Zusammen= setzung der Altersrentenbankverwaltung und des staatlichen Verwaltungsausschusses der Landeskulturrentenbank. S. 359. Nr. 85. Verordnung zur weiteren Vollziehung der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze; vom 1. November 1918. Dee Vorschrift in § 12 der Verordnung zur weiteren Vollziehung des Umsatz- steuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 779) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229) vom 29. Juli 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 251) erhält folgende Fassung: § 12. Die Hauptzollämter, die Umsatzsteuerämter der Städte und die Umsatz- steuerämter derjenigen Landgemeinden, die von einem berufsmäßigen Gemeinde- vorstande verwaltet werden, sind zur selbständigen Niederschlagung der von ihnen veranlaßten Umsatzsteuerbeträge wegen Uneinbringlichkeit befugt. Die Vorschriften in § 75 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind zu beachten. Dresden, am 1. November 1918. Finanzministerium. Dr. Schroeder. Emmerling. Ausgegeben zu Dresden, den 21. November 1918. 57