— 356 — Nr. 86. Verordnung zur Abänderung der Instruktion zum Einkommensteuergesetze; vom 5. November 1918. Die unter dem 26. Juli 1900 erlassene Instruktion zum Einkommensteuergesetze (G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter"), wie folgt, abgeändert: I. § 21 a erhält folgende Fassung: Bei der Veranlagung von Familienhäuptern hat die Einschätzungs- kommission nach Feststellung des Jahreseinkommens zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für die Gewährung eines Kinderabzugs nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung von § 6 Ziffer 1 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919 vom 21. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 120) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn 1. es sich um die Veranlagung eines Familienhauptes handelt, 2. das steuerpflichtige Einkommen des Familienhauptes 5800 K nicht übersteigt und 3. das Familienhaupt Familienglieder unterhält, die a) nicht besonders zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (§ 3 Abs. 5 des Gesetzes in der Fassung von Art. 1 I des Gesetzes vom 20. Oktober 1916, G.= u. V.-Bl. S. 173) und b) am Tage der Hauslistenaufstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so muß der Kinderabzug nach Maßgabe der Bestimmungen in §9 12 Abs. 3 des Gesetzes gewährt werden. JFehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist der Abzug zu versagen. Im einzelnen ist folgendes zu beachten: Zu Abs. 1 Ziffer 1. Familienhäupter sind die Vorstände selbständiger Familienhaushaltungen. In der Ehe kommt die Stellung des Familien- hauptes dem Manne zu, und zwar auch dann, wenn er erwerbslos ist. *) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom 4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353), 26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263), 10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310), 8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) und 21. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 178).