— 369 — kräftig erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu voll- streckender Teil nur in Verweis, Haft, Geldstrafe bis 1500 K einschließlich, Festungshaft bis sechs Monaten einschließlich oder Gefängnis bis sechs Monaten einschließlich allein oder in Verbindung miteinander besteht. Bei den Ehefrauen und Witwen betrifft der Erlaß die vor oder während der Kriegsteilnahme des Mannes erkannten Strafen, bei den als kriegsbeschädigt ent- lassenen ehemaligen Kriegsteilnehmern die Strafen für Verfehlungen, die binnen der Frist eines Jahres nach der Entlassung von den Fahnen verübt worden sind, bei den Personen unter d) die Strafen, deren Vollstreckung ausgesetzt worden ist. Der Erlaß ist bei den kriegsbeschädigten ehemaligen Kriegsteilnehmern und den unter d) genannten Personen ausgeschlossen, wenn der Verurteilte vor oder nach der Bestrafung, welche der Erlaß betrifft, wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist, das nicht unter I fällt. IV. Weiter wird zugunsten der Teilnehmer an dem Kriege (IIIa) die Nieder- schlagung von Strafverfahren bei bürgerlichen Behörden verfügt, soweit die Straf- verfahren vor dem heutigen Tage und vor oder während der Einberusung zu den Fahnen begangene Übertretungen oder Vergehen oder nach §§ 244, 264 St. G. Bsl. strafbare Verbrechen zum Gegenstande haben. Bei Verbrechen tritt die Niederschlagung nur ein, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und es sich um den ersten strafbaren Rückfall handelt. V. Ist in den Fällen II und III auf eine höhere Strafe erkannt und ergibt sich nach den Feststellungen des Urteils, daß die Straftat unter dem Drucke der Kriegs- not begangen ist, so sind die Akten dem Justizministerium zur Herbeiführung einer Begnadigung vorzulegen. VI. Ausgenommen von der Amnestie (Nr. II bis V) sind Vergehen nach der Ver- ordnung vom 7. März 1918 gegen den Schleichhandel oder nach der Verordnung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei, Verbrechen und Vergehen im Amte, sowie Vergehen des Verrats militärischer Geheimnisse; von der Niederschlagung (Nr. IV) überdies Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Ferner sind von der Amnestie alle Verfehlungen ausgenommen, sofern die Straftat eine Gefährdung der behördlichen Verkehrsregelung (Rationierung) mit 1918. 60