— 370 — Gegenständen des täglichen Bedarfs herbeizuführen geeignet gewesen ist, und die rechtskräftig erkannte Strafe in Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche oder in Geldstrafe von mehr als 300 A besteht. VII. Die zur Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen werden im Justiz- ministerialblatt verkündet. Dresden, den 19. November 1918. Der Volksbeauftragte für Justiz. Dr. Gradnauer. Nr. 93. Verordnung, die Aufhebung des Verbotes des Tragens republikanischer Abzeichen betreffend; vom 19. November 1918. De Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend, vom 14. Juli 1849 (G.= u. V.-Bl. S. 138) und §5 der Verordnung, die in älteren Ver- ordnungen angedrohten Strafen betreffend, vom 6. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 300) werden hiermit aufgehoben. Dresden, am 19. November 1918. Gesamtministerium. Die Volksbeauftragten Buck, Fleißner, Geyer, Dr. Gradnauer, Lipinski, Schwarz. Nr. 94. Bekanntmachung über Bildung eines Arbeits= und Wirtschaftsministeriums; vom 21. November 1918. Durch Beschluß des Gesamtministeriums ist aus den bisherigen Abteilungen II1 (Handel und Gewerbe) und V (Landwirtschaft und Landeslebensmittelamt) des Ministeriums des Innern ein neues