— 380 — 1. An Stelle der bisherigen Stand= und Kriegsgerichte treten Standgerichte als Spruchgerichte über Militärpersonen und Kriegsgefangene. 2. Die Standgerichte setzen sich zusammen aus einem richterlichen Militär- justizbeamten als Vorsitzenden und Verhandlungsleiter, einem Offizier und drei Mann als Beisitzern, in den Fällen des § 51 M.-St.-G.-O. aus zwei richterlichen Militärjustizbeamten, einem Offizier und vier Mann als Beisitzern. Die richterlichen Militärjustizbeamten werden vom Ministerium für Militärwesen ernannt und vom Arbeiter= und Soldatenrat am Orte des Gerichtssitzes als Unter- suchungsführer und Verhandlungsleiter allgemein bestätigt. Der Offizier wird aus einer vom Arbeiter= und Soldatenrate bestätigten Offiziersliste der einzelnen Truppenteile vom Verhandlungsleiter der Reihe nach bestimmt. Die Beisitzer des Mannschaftsstandes werden auf Ersuchen des Verhandlungs- leiters an das Garnisonkommando von den Truppenteilen unter Auswahl befähigter, älterer Leute befehligt. Die Beisitzer dürfen nicht der Kompagnie usw. des Angeklagten angehören. 3. Die Gerichte der Generalkommandos führen die Bezeichnung Obermilitär- gerichte. Sie werden besetzt mit zwei richterlichen Militärjustizbeamten, einem Offizier und vier Mann als Beisitzern. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 Abs. 2 flg. finden Anwendung. 4. Der Verhandlungsleiter veranlaßt den Zusammentritt des Standgerichts oder Obermilitärgerichts und trifft die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung. Das Protokoll ist außer vom Verhandlungsleiter und Militärgerichtsschreiber auch von einem Beisitzer mitzuunterschreiben, das Urteil vom Verhandlungsleiter und zwei Beisitzern. 5. Alle rechtskräftigen Urteile sind dem Arbeiter= und Soldatenrat am Orte des Gerichtssitzes zur Bestätigung vorzulegen, dem das Recht der Milderung nach den Ausführungsbestimmungen Ziffer 5 zu § 148 M.-St.-G.-O. zusteht. 6. Alle Bestimmungen über den Gerichtsherrn werden aufgehoben. Die diesem zugewiesenen Entscheidungen, Verfügungen (einschl. Strafver- fügungen) und Rechtsmittelerklärungen gehen über auf den zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten, in den Fällen der 38 130 Abs. 3 und 132 Abs. 2 M.-St.-G.-O. aber auf das Standgericht, in den Fällen der §§ 174, 175 Abs. 1, 251 und 278 M.-St.-G.-O. auf die die Disziplinarstrafgewalt ausübende Stelle (s. unter III.) und in den Fällen der §§ 175 Abs. 2, 217 Abs. 3, 238 Abs. 4, 247 Abs. 2, 269 Abs.3, 470 Abs. 2 M.-St.-G.-O. und § 13 des Einf.-Ges. hierzu auf das Obermilitärgericht.