— 383 — sie wegen schlechter Führung des Verurteilten widerrufen ist, ist ihre Dauer auf die dreijährige Frist anzurechnen. Zu 1,2 und3: Ist auf eine Gesamtstrafe erkannt, so sind für die Anwendung dieser Amnestie nicht die Einzelstrafen, sondern die Gesamtstrafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil entscheidend. Soweit im Einzelfalle Strafen bereits gemildert sind, entscheidet für die An— wendung dieser Amnestie die noch verbliebene Strafe. II. Niedergeschlagen ist die Strafverfolgung wegen der während der Ein— berufung zu den Fahnen und bis zum heutigen Tage einschließlich begangenen im Disziplinarwege zu ahndenden Handlungen, ferner der Übertretungen und Ver— gehen sowie Straftaten unter I, 1. Zu lund llI: . Ausgeschlossen von der Amnestie sind alle noch zu vollstreckenden Strafen und alle noch anhängigen Untersuchungen solcher Personen, die rechtskräftig verurteilt sind wegen im Kriege begangenen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens des Verrats militärischer Geheimnisse, soweit sich diese Straftaten nicht als politische Verbrechen oder Vergehen darstellen. Der Ausschluß tritt jedoch nicht ein, wenn die hierfür in Betracht kommenden Strafen bereits erlassen sind oder wenn die Freiheitsstrafe verbüßt oder ihre Voll- streckung gnadenweise oder aus dienstlichen Gründen ausgesetzt oder unterbrochen ist und der Täter sich seitdem wenigstens drei Monate wieder im Dienste des Heeres oder der Marine befunden hat, ohne daß die Strafaussetzung oder Straf- unterbrechung wegen schlechter Führung widerrufen worden ist. Ausgeschlossen von der Amnestie sind ferner Vergehen nach der Verordnung vom 7. 3. 18 gegen den Schleichhandel, Vergehen nach der Verordnung vom 8. 5. 18 wegen Preistreiberei, Ver- brechen und Vergehen im Amte und alle Verfehlungen, die eine Gefähr- dung der behördlichen Verkehrsregelungen (Rationierung) mit Gegenständen des täglichen Bedarfs herbeizuführen geeignet gewesen sind, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe in Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche oder in Geldstrafe von mehr als 300 . besteht; von der Niederschlagung überdies Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle.