— 385 — Nr. 102. Bekanntmachung, die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter betreffend; vom 4. Dezember 1918. Die Verordnung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums, die Regelung der Arbeitszeit betreffend, vom 22. November 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 372), wird hiermit außer Kraft gesetzt. Für die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter gilt von jetzt an auch in der Republik Sachsen nur noch die vom Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung unter dem 23. November 1918 erlassene Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (R.-G.-Bl. S. 1334). Es bleibt jedoch die Bestimmung in Ziffer 5 der angeführten Verordnung vom 22. November 1918, wonach bei Kündigungen eine 14 tägige Frist innezuhalten ist, bis zum 16. Dezember 1918 mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf der Be- stimmung in Ziffer 5 beruhenden und am 16. Dezember 1918 noch laufenden Kündigungsfristen mit diesem Tage enden. Für Kündigungen, die nach dem 16. Dezember 1918 ausgesprochen werden, gilt nur noch die zwischen den Vertrags- parteien vereinbarte oder durch Tarifvertrag, Arbeitsordnung oder Gesetz festgesetzte Kündigungzsfrist. Dresden, den 4. Dezember 1918. Arbeits= und Wirtschaftsministerium. Schwarz. Klotsche. Nr. 103. Verordnung über die Befreiung der Dissidentenkinder vom Religionsunterrichte; vom 6. Dezember 1918. 1. Kinder von Dissidenten sind nicht mehr verpflichtet, an dem Religions- unterrichte einer anerkannten oder bestätigten Religionsgesellschaft teilzunehmen; sie sind auf schriftlichen, an die Schulleitung gerichteten Antrag der Erziehungs- berechtigten vom Religionsunterrichte in den Schulen zu befreien.