— 386 — 2. Die Schulleiter haben den Bezirksschulinspektoren am Vierteljahrsschluß die Namen der befreiten Kinder zur Listenberichtigung anzuzeigen. 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 6. Dezember 1918. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Buck. Lorenz. Nr. 104. Verordnung zur Abänderung der Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 21. November 1913; vom 6. Dezember 1918. Die Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außer— ordentlichen Wehrbeitrag vom 21. November 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 437) wird wie folgt abgeändert: Art. I. § 51 erhält folgende Fassung: „(1) Ist das Rechtsmittel erster Instanz (§§ 41, 43, 45) noch vor dem 1. Oktober 1918 eingelegt worden, so kann gegen die Entscheidung der Reklamationskommission (§§ 44, 46) sowohl vom Beitragepflichtigen als auch vom Vorsitzenden der Reklamationskommission lediglich die Ent- scheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der Anfechtungs- klage angerufen werden. () Auf die Anfechtungsklage sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 und, soweit in §§ 65 und 66 des Einkommensteuergesetzes anderes bestimmt ist, diese Bestimmungen anzuwenden. (3) Ist das Rechtsmittel erster Instanz (88 41, 43, 45) erst am 1. Oktober 1918 oder später eingelegt worden, so ist gegen die Entscheidung der Reklamationskommission dem Beitragspflichtigen und dem Vorsitzenden der Reklamationskommission nach §§ 9, 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 959) lediglich die Rechtsbeschwerde an