— 389 — 2. für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten a) in den Städten mit Revidierter Städteordnung: der Stadtrat, b) im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß. III. 1. Die Abgrenzung der Stimmbezirke (§7 des Reichswahlgesetzes in Verbin- dung mit § 9 der Wahlordnung) hat durch die nach Ziffer II, 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden unverzüglich zu geschehen; die Amtshauptmannschaften haben den Gemeindevorständen sofort zu eröffnen, in welcher Weise die Stimmbezirke auf dem platten Lande abgegrenzt sind. 2. Eine Abschrift der nach §9 Abs. 2 der Wahlordnung erforderlichen Anzeige an den Wahlkommissar ist dem Ministerium des Innern einzureichen. IV. 1. Die Aufstellung der Wählerlisten durch die Gemeindebehörden (8§9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Wahlordnung) ist un- verzüglich nach der Abgrenzung der Stimmbezirke in Angriff zu nehmen und der- gestalt zu beschleunigen, daß die Listen spätestens bis Ende dieses Jahres fertig- gestellt sind. 2. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemeinden, zu deren Steuer- flur ein selbständiger Gutsbezirk gehört, erfolgt auch für die Bewohner des Guts- bezirks mit durch die Gemeindebehörde (vergl. § 84 der Landgemeindeordnung, § 8 der Revidierten Städteordnung). Dresden, am 7. Dezember 1918. Ministerium des Innern. Lipinski. Nr. 107. Verordnung über Ortsschulaufsicht und Schulleitung; vom 11. Dezember 1918. § 1. 1. Der Pfarrer der Parochie gehört als solcher nicht mehr dem Schul- vorstande an. 647