— 3982 — Nr. 109. Verordnung über den Wegfall des Schulgeldes in der öffentlichen Volks- und Fort— bildungsschule und über die Einführung der allgemeinen Volksschule; vom 12. Dezember 1918. § 1. Für die zum Besuche der Ortsschule verpflichteten Volks= und Fort- bildungsschüler darf kein Schulgeld erhoben werden. § 2. 1. Die Volksschulen sind als allgemeine Volksschulen für alle Kinder des Schulbezirks ohne Unterschied des Vermögens und der Religion einzurichten. 2. Sittlich verwahrloste Kinder sind vom Schulbesuche auszuschließen, wenn durch ihr Verbleiben in der Schule die sittliche oder die leibliche Wohlfahrt ihrer Mitschüler gefährdet wird. Wird keine Fürsorgeerziehung angeordnet, so haben die Erziehungspflichtigen für entsprechenden Unterricht anderweit zu sorgen. 3. Für Kinder, die wegen schwacher Befähigung nicht mit Erfolg am Unter- richte der Volksschule teilnehmen können, sollen Hilfsschulen oder Hilfsschulklassen eingerichtet werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll durch die Schulgemeinde Nachhilfeunterricht gewährt werden. 4. Zur Errichtung von Privatschulen für solche Kinder, die nach ihrer körper- lichen und geistigen Veranlagung und Beschaffenheit unbedenklich am Unterrichte der allgemeinen Volksschule teilnehmen können, soll künftig in der Regel keine Genehmigung mehr erteilt werden. § 3. 1. Wo es die Verhältnisse gestatten, sollen die Kinder im dritten Schul- jahre wenigstens 20 Unterrichtsstunden, im vierten Schuljahre wenigstens 22, vom fünften Schuljahr an die Knaben wenigstens 26 (ausschließlich Turnunterricht), die Mädchen wenigstens 24 (ausschließlich Handarbeits-, Turn-, Haushaltungs- und Kochunterricht) erhalten. 2. Innerhalb der allgemeinen Volksschule können Abteilungen mit verschiedenen Bildungszielen errichtet werden; der Lehrgang höherer Abteilungen kann sich auf ein 9. und 10. Schuljahr erstrecken. Die Verteilung der Schüler auf die Abteilungen geschieht lediglich mit Rück- sicht auf Begabung und Leistungen. § 4. 1. Die Bewohner des Schulbezirks ohne Unterschied der Religion bilden die Schulgemeinde. 2. Wegen Vereinigung der seitherigen Schulgemeinden des Bekenntnisses der Minderheit mit den Schulgemeinden des Bekenntnisses der Mehrheit haben sich