— 395 — (O Wegen ihrer Mitwirkung bei Durchführung des Allgemeinen Bau- gesetzes ist auf 85 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 1. Juli 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 428) und wegen des Wassergesetzes auf 8 48 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. September 1909 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 527) zu verweisen. (5) Hinsichtlich der Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Warenaufzügen usw. betreffend, vom 26. Januar 1884 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt Seite 9) haben die Beamten den Vorschriften der §§ 5 folgende dieser Verordnung, hinsichtlich der Verordnung, leichtentzündliche und feuer- gefährliche Stoffe und Gegenstände betrefsend, vom 29. November 1907 (Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 265) der Vorschrift im § 38 Absatz 2 dieser Verordnung nachzugehen. (6) Das Ministerium behält sich vor, die Gewerbe-Aufsichtsämter mit weiteren Aufgaben zu betrauen.“ 8 4. Wegen der besonderen technischen Aufsicht über den Betrieb der Sandsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna durch einen Steinbruchs-Kommissar und Steinbruchs-Aufseher (Amtsbruchmeister) bewendet es bei der Verordnung vom 1. Mai 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 56), und hinsichtlich der Mitwirkung bei Durchführung der für die Schiffahrt auf der Elbe erlassenen Verordnung vom 9. Januar 1894 (Gesetz= und Verordnungs- blatt Seite 24) in Verbindung mit der Verordnung vom 20. Dezember 1909 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 699) bei den einschlagenden Bestimmungen dieser Verordnung. 8 5. Die gemäß § 139b der Gewerbeordnung auszuübende Aufsicht über die den Bergpolizeibehörden unterstellten Anlagen wird von den Bergrevier- beamten (Berginspektionen) wahrgenommen. Hinsichtlich der unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben, die nicht unter das Berggesetz, sondern unter § 154 a der Gewerbeordnung fallen, bewendet es bei der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 12. Mai 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 250). § 6. (1) Die in den Gewerbeaussichtsdienst tretenden Gewerbe-Referendare müssen den Anforderungen der Verordnung über die Vorbildung, den Vor- bereitungsdienst und den Befähigungsnachweis vom 20. Juni 1910 (Gesetz= und Verordnungsblott Seite 211) entsprechen. Auf die vor dem 1. Januar 1905 angestellten Aufsichtsbeamten üben diese Vorschriften keine rückwirkende Kraft aus. 1918. 65