3 9 — –— "6 s Gesetz und Verordnungoblatt für die Republik Sachsen. 25. Stück vom Jahre 1918. Inbalt: Nr. 111. Verordnung wegen Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener. S. 399. — Nr. 112. Ver- ordnung über Kosten und Gebühren in Tierseuchenangelegenheiten. S. 400. — Nr. 113. Verordnung über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- schulden. S. 403. — Nr. 114. Verordnung, die Sächsische Staatsschuldenverwaltung betr. S. 403. — Nr. 115. Verordnung über die Erstreckung der Amtsdauer der Mit- glieder und stellvertretenden Mitglieder von Einschätzungskommissionen für die Staats- einkommensteuer über den Ablauf der Wahlperiode 1917/l1918 hinaus. S. 404. — Nr. 116. Bekanntmachung, die Auflösung der Ordenskanzlei betr. S. 405. — Nr. 117. Mi- litärstrafverfahren. S. 406. — Nr. 118. Verordnung, die Einstellung des Er- scheinens der Leipziger Zeitung betr. S. 406. — Nr. 119. Verordnung zur Bestätigung einiger bisher ergangener Verordnungen. S. 407. — Nr. 120. Verordnung über die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen (Landeswahlgesetz). S. 408. Nr. 111. Verordnung wegen Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener; vom 7. Dezember 1918. § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vom 4. Juni 1913 zu dem Gesetze vom 21. Januar 1913 über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener (G.= u. V.-Bl. S. 150 flg.) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab wie folgt abgeändert: § 12. (1) Für die Tage der Hin= und Rückreise wird das gesetzliche Tagegeld, berechnet auf die gesamte Zeit, gewährt, während deren der Beamte am Reisetage vom Dienstort abwesend gewesen ist; fällt die Hin= oder Rückreise in die Abordnungs- zeit, so ist die nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes festgesetzte, auf diese Tage entfallende Abordnungsentschädigung auf das Tagegeld anzurechnen. Dresden, am 7. Dezember 1918. Ministerium des Innern. Finanzministerium. Für den Minister: Geyer. Dr. Schmitt. Weidauer. Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1918. 66 Zu §. 14 des Gesetzes.