— 402 — C. Es erhalten: 1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugniis 0,75 K; 2. Bezirkstierärzte a) für die Uberwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (8 17) von den Unternehmern je 10.4. Die Kosten für dabei erforderliche Dienst- reisen der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse; b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von Impfstoffen (§ 30) je 10 .46 nebst etwaigen Reisegebührnissen von den Unternehmern dieser Anstalten. D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei- behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühewal- tung nach der Verordnung über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten vom 5. Juni 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 180). Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für unter B fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium zu genehmigenden Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen. Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die Tierärzte Entschädigung nach C unter 2a. Die Tierärzte haben ihre Kostenberechnungen mit den vorgeschriebenen Be- scheinigungen der Polizeibehörden (§ 12 der Verordnung vom 7. April 1912) oder der Bezirkstierärzte in Fällen nach B versehen bei der Amtshauptmannschaft ein- zureichen. Dresden, am 7. Dezember 1918. Arbeits= und Wirtschaftsministerium. Schwarz. Schulze.