— 403 — Nr. 113. Verordnung über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- schulden: vom 7. Dezember 1918. Mit der durch die neue Regierung verfügten Aufhebung des Landtags des vor- maligen Königreichs Sachsen ist auch der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden als aufgehoben anzusehen. Da es sich nicht bloß um eine Auf- lösung der II. Kammer des vormaligen Landtags, sondern um eine Aufhebung des gesamten Landtags handelt und eine etwaige spätere Volksvertretung nicht als ein neu gewählter Landtag im Sinne der bisherigen Vorschriften, sondern als eine völlig neue Verfassungseinrichtung der Republik Sachsen anzusehen sein wird, ist für die Fortsetzung der Geschäfte des bisherigen Landtagsausschusses im Sinne von § 107 der Verfassungsurkunde („bis zur Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses") kein Raum. Zudem wird sich die Wahl eines solchen neuen Ausschusses schon im Interesse der Vereinfachung der Geschäftsverwaltung überhaupt erledigen, da die ihm bisher übertragenen Geschäfte und Obliegenheiten künftig unbedenklich vom Finanzministerium wahrgenommen werden können. Diese Geschäfte und Obliegenheiten gehen deshalb mit dem heutigen Tage auf das Finanzministerium über. · Der Zusammentritt des Landtagsausschusses am 10. Dezember dieses Jahres hat zu unterbleiben. Die für diese Sitzung vorgesehene Auslosung von Staats- schuldenkassenscheinen wird das Finanzministerium vornehmen. Dresden, den 7. Dezember 1918. Gesamtministerium. Buck. Fleißner. Geyer. Dr. Gradnauer. Lipinski. Schwarz. Nr. 114. Verordnung, die Sächsische Staatsschuldenverwaltung betreffend; vom 13. Dezember 1918. In Anschluß an die vorstehende Verordnung des Gesamtministeriums wird folgendes bestimmt.