221] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 317 In beiden Fällen, bei den Matrikularbeiträgen und bei den letztern Einnahmen, bildet nur das Budgetgesetz die aus- reichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einnahmen; es enthält darum Rechtssätze. Ja, an diesem Punkte ist das Budgetgesetz nicht nur für die Finanzverwaltung rechtswirksam, sondern auch für Dritte. Denn — um die schwierige Frage zu umgehn, wieweit das Budgetgesetz für die Veräusserungsgeschäfte der Verwaltungs- organe die rechtliche Bedingung ihrer Legitimation auch im Verhältniss zu den andern Kontrahenten ist — die Zahlungs- pflicht der Einzelstaaten als solcher wird für die Ma- trikularbeiträge zweifellos nur durch das Budgetgesetz be- gründet. Il. Ganz anders charakterisirt sich eine zweite Kategorie der Einnahmen. Sie wird gebildet durch solche Einnahmen, für deren Bewirkung der Rechtsgrund durch ander- weitige Gesetze und nicht erst durch das Budgetge- setz gebildet wird, für welche aber jene Gesetze einen Verwendungszweck nicht vorschreiben. Sie fliessen ohne Rücksicht auf das Budgetgesetz der Staatskasse zu. Sie gerade bilden den Grundstock der Ein- nahmen des Reiches. Für sie hat das Budgetgesetz eine besondere recht- liche Funktion, die aber zugleich diejenigen Einnahmen mit ergreift, für welche das Budgetgesetz überdies den Rechtsgrund ihrer Bewirkung abgiebt. Diese rechtliche Funktion ist die Appropriation der in den Etat eingestellten Einnahmen an den Jahres- dienst der Finanzverwaltung. Die Einnahmen, welche durch das Einnahmebudget sach- lich, der Art nach, und zeitlich, in der Cäsur des Etatsjah- res, festgestellt sind, werden dem Ausgabebudget als Deckungs- mittel auf Grund und kraft des Budgetgesetzes zugeeignet. Erst durch das Budgetgesetz empfängt die Fi- nanzverwaltung das Recht der Verwendung, der Ver- ausgabung, der Verfügung über die etatsmässigen