2 Einleitung. und Jagdhäuser Hummelshain und Trockenborn, Kloster- lausnitz usw.) wurden Johann Friedrich und seinen Söhnen belassen. Am 24. Februar 1554 wurde zwischen Johann Friedrich und dem Nachfolger des Kurfürsten Moritz, dem Kurfürsten August von Sachsen, im sogenannten Naumburger Vertrag die Wittenbergische Kapitulation nochmals ausdrücklich anerkannt; doch überließ Kurfürst August in diesem Vertrag außer anderen auch Amt und Stadt Altenburg nebst Lucka und Schmölln sowie Amt und Stadt Eisenberg wieder der Ernestinischen Linie. Nach dem Tode Johann Friedrichs des Großmütigen (1554), des letzten Kurfürsten der Ernestinischen Linie, wurden schließlich im Jahre 1572 durch Vertrag vom 6. November seine Lande geteilt, und zwar zwischen seinem Sohne Johann Wilhelm, dem Stifter der Thürin- gischen Linie einerseits, und seinen Enkeln Johann Kasimir und Johann Ernst, den beiden Söhnen des wegen der Grumbachschen Händel in die Reichsacht erklärten Johann Friedrich des Mittleren anderseits. Altenburg verblieb bei Johann Wilhelm. Dessen Söhne, Friedrich Wilhelm I. und Johann III. regierten gemeinsam. Nach dem Tode Friedrich Wilhelms I. (7. Juli 1602) kam es zwischen dessen Söhnen, Johann Philipp, Friedrich und FriedrichWilhelm II, und ihrem Oheim Johann III. in dem Vertrag vom 13. No- vember 1603 zu einer Teilung des Landes in zwei Teile, Sachsen-Weimar und Sachsen-Altenburg. Damit wurde die Thüringische Linie in die Altenburgische und in die Weimarische geteilt. Bald nach der Errichtung des Erb- vertrags erhielt das Fürstentum Altenburg Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat. Indessen schon im Jahre 1672 mit dem Tode Friedrich Wilhelms III. (f 14. April 1672) erlosch die Altenburger Linie. Nach dem Tode Johann III hatte sich die Weimarische Linie in die neue Weimarische und in die Gothaische Linie geschieden. Beide Linien er- hoben nach dem Erlöschen der Altenburger Linie Anspruch auf die altenburgischen Gebietsteile. Durch Vergleich vom 16. Mai 1672 gelangte Altenburg erb- und eigen- tümlich an die Gothaische Linie, nämlich an Herzog Ernst den Frommen. Nach dessen im Jahre 1675 er-