6 Erster Teil. Die Organe des Staates. das Gesamtministerium vertreten (Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landesregierung usw., Art. 17, Ges.S. 1866, S. 11). Im übrigen enthält die Verfassung keine Bestimmungen über den Verlust der Krone durch Verzicht (siehe die Verzichterklärung Josephs vom 30. November 1848, Ges.S. 1848, S. 109), über die Stellung, die der Verzichtende einnimmt, über die Wirkung von Vorbehalten bei Verzicht, ebensowenig darüber, ob der Regent eine fremde Krone annehmen darf usw. Insoweit kommen daher die Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechtes in Anwendung. Dem Regenten stehen besondere Ehrenrechte zu. In militärischer Beziehung insbesondere steht er zu den innerhalb seines Landes dauernd untergebrachten und vorübergehend dahin kommandierten Truppenteilen im Verhältnis eines kommandierenten Generals (Militär- konvention vom 15. September 1873, Art. 8, Ges.S. 1873, S. 72). Weiter genießt er in Ansehung seines gesamten Einkommens Steuerfreiheit (Einkommensteuerges. vom 24. April 1896, 8 4!, Ges.S. 1896, S.20; Ergänzungssteuerges. vom 20. Juni 1902, $ 3, Ges.S. 1902, S. 53, Außerdem ist er von der Zahlung von Gerichtsgebühren und von der Entrichtung der Stempelsteuer befreit (Kostenordnung vom 24. Dez. 1899, $ 91, Ges.S. 1899, $. 362; Stempel- steuerges. von demselben Tage, $ 2, Ges.S. 1899, S. 422). Die Geschäfte eines Standesbeamten für den Herzog und das Herzogliche Haus sind dem Hausminister über- tragen (Höchster Erlaß vom 16. Dez. 1875, Ges.S. 1875, S. 183). In vermögensrechtlicher Beziehung gilt, daß der Herzog an dem Domänenfideikommiß des Herzoglichen Hauses die Rechte eines Fideikommißbesitzers (Nutzeigen- tümers)hat (s. nächsten Paragraphen). Eine Zivillistebezieht er nicht mehr. Alle Leistungen, die dem Staatsfiskus früher, d. h. vor der Teilung des Domänenvermögens für die Hofhaltung des regierenden Herzogs und die Unterhaltung der Herzoglichen Familie, oblagen, sind mit der Teilung des Domänenvermögens in Wegfall gekommen, und alle Leistungen, die früher auf die Zivilliste (Domanialrente)