I. Der Herzog. 7 verwiesen waren, sind jetzt aus den Erträgnissen des Fideikommisses zu erfüllen. Das gilt insbesondere von den Leistungen, welche dem Herzog gegen die Mitglieder des Herzoglichen Hauses obliegen. Den Umfang dieser Leistungen selbst bestimmt der Herzog ($ 19 Grundges.), doch darf er Apanagen, die sein Vorfahre den Agnaten des neuen Regenten ausgesetzt hat, nicht mindern (se. da- selbst). Von dem Nießbrauchsrecht an dem Domänenfidei- kommiß ist das freie Privatvermögen des Herzogs (Schatull- gut) zu unterscheiden. Als solches soll nur das Vermögen gelten, welches ausdrücklich als Schatullgut bezeichnet worden ist (s. Wegw., Anm. 15 zum Grundgesetz). Das Schatullgut steht unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und wird nach privatrechtlichen Grund- sätzen beurteilt ($ 22 Grundges.). Bei Verfügung hierüber ist er an die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ge- bunden; nach dem bürgerlichen Recht regelt sich auch die Erbfolge in dieses Vermögen ($ 74 daselbst). Außerdem bestehen noch für das Herzogliche Haus Familienfideikommisse, wie das Josephinische Fidei- kommiß, das Marienfideikommiß usw. (s. Wegw., Anm. 14 zum Grundges.). Für diese gelten besondere Vorschriften, wie die der staatlichen Verwaltung (z. B. siehe die Be- kanntmachung vom 29. März 1865 in bezug auf das Marienfideikommiß, Ges.S. 1865, S. 54). Der Landesherr und die Mitglieder des Herzoglichen Hauses haben in allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, soweit verfassungsmäßig über- haupt eine Tätigkeit und Entscheidung der Gerichte in Frage kommen kann und der Landesherr nicht auf Grund von $ 35 Abs. 2 des Grundgesetzes (s. daselbst!), be- sondere Bestimmung trifft, ihren allgemeinen Gerichts- stand vor dem Landgericht. Mit Ausnahme des in $ 24 Z.P.O. bestimmten ausschließlichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst in den Prozeßord- nungen geordneten besonderen Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mit- glieder des Herzoglichen Hauses nicht statt. Zur erst-