10 Erster Teil. Die Organe des Staates. Auch $ 1 der zweiten Beilage zum Grundgesetz spricht ausdrücklich von dem „bestehenden Patrimonial- Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses an dem gesamten Kammervermögen und den Regalien. Von dem Domänenvermögen sollte, wie aus $ 2 des Grundgesetzes zu folgern ist, im Prinzip nichts ver- äußert werden: ein Vertrag, in dem doch Domänen- vermögen abgetreten wurde, bedurfte, nachdem die „Ver- nehmlassung der Landesdeputation vorausgegangen war“, der landesberrlichen Genehmigung (siehe hierzu auch $ 14 der zweiten Beilage zum Grundgesetz). Der gesamte Reinertrag des Domänenvermögens sollte nach $ 18 des Grundgesetzes dem Herzoglichen Hause vorbehalten bleiben. Daneben gewährte das Land zu den Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der Unterhaltung der Herzoglichen Familie einen besonderen Beitrag, die sogenannte Kammerhilfe. Beide Ein- nahmeposten, der Reinertrag des Domänenvermögens und die Kammerhilfe, bildeten die sogenannte Zivilliste. Innerhalb des Umfangs der Zivilliste stand nach $19 des Grundgesetzes dem regierenden Herzog das Recht zu, auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher Summe hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse jedes einzelnen selbständigen Familiengliedes ein gewisser jährlicher Betrag ausgeschieden werden sollte. Die Verwaltung des Domänen- oder Kammervermögens selbst geschah zertrennt von dem Obersteuer- oder Landes- vermögen durch eine besondere Behörde, die Kammer, an deren Spitze der Kammerpräsident stand, und deren Mitglieder sich mit denen der Obersteuerverwaltung zur Beratung verschiedener Gegenstände zu einem einzigen Kollegium, dem Finanzkollegium, vereinigten (s. hierüber die zweite Beilage zum Grundgesetz). Wie schon erwähnt, war der Landschaft in bezug auf das Domänenvermögen das Recht der Mitaufsicht und Mitbeschließung über die Verwaltung des Domänenvermögens und über die Ver- wendung seines Ertrags eingeräumt worden. (Über die einzelnen Rechte s. Albrecht a. a. O. 8. 63.) Schon im Jahre 1832 wurden in der Landschaft