I. Der Herzog. 11 Stimmen laut, die zur Erzielung von Ersparnissen die Vereinigung der Kammer und der Obersteuer wünschten. Im Jahre 1848 verlangte man in zahlreichen Petitionen vom Herzog Joseph sogar die Überweisung des Kammer- vermögens und der Domänen an den Staat zwecks Ein- schränkung und Vereinfachung der teueren Landes- verwaltung. Dem trat Herzog Joseph in seiner Erklärung vom 20. März 1848 entgegen (s. Albrecht S. 76ff.): er brachte darin klar zum Ausdruck, daß er sich das Eigen- tum an den Domänen nicht schmälern lassen werde; doch erklärte er sich bereit, die Verwaltung des Domänen- vermögens und des Obersteuer- (Landes-)Vermögensin einer Kasse zu vereinigen. Sein Nachfolger, Herzog Joseph, schloß dann unter dem Druck der damaligen Verhilt- nisse mit der Landschaft einen unterm 29. März 1319 datierten Vertrag ab, inhalts dessen die dem Herzog und dem Herzoglichen Hause zustehenden Rechte an dem Domänenvermögen usw. an den Staat abgetreten wurden; dem Herzog wurde dagegen eine feste Zivilliste von jähr- lich 100000 Taler gewährt. Doch schon durch (icsetz vom 18. März 1854 (Geu.S. 1854, S. 126ff.) wurden die Rechtsverhältnisse am Domanialvermögen wieder ander- weit geregelt. Darin wurde das Domänenvermögen wiederum für Eigentum des Herzoglichen Hauscs erklärt. Eine Veräußerung und Verpfändung irgendeines Teils des Dominialsvermögens war aber — abgesehen von einigen Ausnahmefällen — ohne ausdrückliche Einwilligung der Landschaft nicht gestattet. Die Verwaltung des Domänenvermögens selbst wurdeden Staatsfinanzbehörden übertragen. Aus den Nutzungen und sonstigen Erträg- nissen bezog der Herzog eine Zivilliste (resp. Domanial- rente) in Höhe von 128000 Talern, die sich beim Ableben des Herzogs Joseph ohne weiteres um 5000 Taler mindern sollte. , Durch Rezeß vom 1. Februar 1860 (Ge».3. 1860, S. 7 ff.) trat der Herzog für sich und sein Haus eine Reihe von nutzbaren Regalien und Gerechtsamen ‚staatrechtlicher Natur (z. B. Straßenregal), die bis dahin als Eigentum des Herzoglichen Hauses galten, eigentümlich an den