12 Erster Teil. Die Organe des Staates. Staatsfiskus ab; dagegen sollte das Eigentum des Herzog- lichen Hauses nicht mit besonderen staatsrechtlichen Verpflichtungen behaftet werden. Schließlich fanden die Rechtsverhältnisse am Domanial- vermögen ihre definitive Regelung im Gesetz vom 29. April 1874 (Ges.S. S. 9ff.). Darnach ist das gesamte Domänen- vermögen zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Lande dergestalt geteilt worden, daß davon zwei Dritt- teile das Herzogliche Haus und ein Dritteil das Land zu ausschließlichem Eigentum erhalten hat. Die Teilung wurde am 1. Oktober 1874 vollzogen. Damit endete die durch Gesetz vom 18. März 1854 (s. oben) geordnete staats- fiskalische Verwaltung des Domänenvermögens, und jeder Teil trat in die gesonderte Verwaltung des ihm davon zugewiesenen Anteils ein. Der Anteil des Herzoglichen Hauses wurde volles Privateigentum desselben und hat unter dem Namen „Domänenfideikommiß des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg“ die Eigenschaft eines Haus- und Familienfideikommisses. Solange ein Glied des Ge- samthauses Sachsen-Gotha kraft landes- und hausgesetz- licher Erbfolge über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert, stehen ihm die Rechte des Fideikommißbesitzers (Nutzeigentümers) zu. Mit dem 1. Oktober 1874 erlosch das Recht des regierenden Herzogs auf den Bezug einer Zivilliste, sowie auf alle Leistungen, die bis dahin dem Lande außerdem noch für die Hofhaltung und die Unter- haltung der Herzoglichen Familie oblagen. Das Domänenfideikommiß hat die Eigenschaft einer juristischen Person und seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem Amtsgericht Altenburg (s. A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 $ 3 letzter Abs., Ges.S. 1879, S. 11). Ge- richtlich und außergerichtlich wird es vertreten durch eine von dem regierenden Herzog zu bestellende Fidei- kommißverwaltung, deren Legitimation durch Bekannt- machung in der Altenburgischen Gesetzsammlung erfolgt. Was die Besteuerung des Domanialvermögens angeht, so bestimmt $ 16 des Gesetzes vom 29. April 1874, daß das gesamte gegenwärtige Domänenfideikommißvermögen in vollem Umfange ohne Entschädigung staatssteuer-