16 Erster Teil. Die Organe des Staates. tüimers der Oberfläche ist eine Veräußerung oder sonstige Nutznießung der gemeinschaftlichen Abbaurechte nicht zulässig. Der andere Mitberechtigte ist aber verbunden, seine Genehmigung zu erteilen, falls der erzielte Kauf- preis die eventuell nach Maßgabe der Bestimmungen über bergrechtliche Expropriationen zu ermittelnde Schätzungs- summe erreicht. 3. Die Nachfolge in der Regierung, Regent- schaft und Stellvertretung. Das Herzogtum Sachsen-Altenburg bildet ein staats- rechtliches, zu einer Verfassung geeinigtes Ganzes (S 1 Grundges.). Von seinem Gebiete kann kein Teil veräußert werden. Doch ist möglich, daß zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitig- keiten und dergleichen ein Austausch kleinerer Gebiets- teile stattfinden kann. Das ist auch schon wiederholt geschehen (s. Wegw. Anm. 3 zum Grundges.. Eine Teilung des Herzogtums bei vorkommenden Erbteilungen erscheint nach dem Wortlaut der Verfassung, nach der bei Erbteilungen die Grundsätze des Gesamthauses Sachsen zur Anwendung kommen sollen, nicht aus- geschlossen ($ 2). Die Nachfolge in der Regierung ist, wie sich aus dem Grundgesetz $ 13ff. ergibt — ein Hausgesetz existiert nicht —, nach der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705 erblich in der geraden leiblichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft des regierenden Herzogs vom Mannes- stamme nach den Grundgesetzen des Erstgeburtsrechts und der Linealordnung (agnatische Linealprimogenitur). Der Thronfolger muß also aus einer rechtmäßigen und nach altem Herkommen der deutschen Fürstenhäuser ebenbürtigen, vom Regenten genehmigten Ehe stammen. Nach jener Linealprimogenitur bestimmt sich in dem Herzoglichen Spezialbhaus die Staatserbfolge auch bei allen anfallenden Landen und Besitzungen in allen Suk- zessionsfällen. Für diese sollen übrigens die Verträge und das Herkommen in dem Sächsischen Gesamthause