I. Der Herzog. 17 der Ernestinischen und Albertinischen Hauptlinie die Richtschnur geben ($ 13 Grundges.). Hiernach wären beim Aussterben der Herzoglichen Speziallinie zunächst die Speziallinien des Gesamthauses Sachsen-Gotha, sodann das übrige Ernestinische Haus und endlich die Albertinische Linie sukzessionsberechtigt. Nach Aussterben des Mannes- stammes im Gesamthaus Sachsen würde auf Grund von Erbverbrüderungen das Haus Hessen sukzedieren (s.Sonnen- kalb S. 68—69). Nach dem Tode des regierenden Herzogs und in dem- selben Momente tritt sein Nachfolger die Regierung an. Es ist üblich, daß der neue Monarch feierlich den Antritt der Regierung erklärt (s. das Patent über den Regierungs- antritt Herzog Ernsts II. vom 7. Februar 1908. Ges.S. 1908, S. 1). Darüber, ob schwere körperliche oder geistige Ge- brechen von der Thronfolge ausschließen, enthält die Verfassung keine Bestimmung. Dagegen bildet die Kon- fession kein Hindernis. Falls der evangelisch-protestan- tische Regent sein Glaubensbekenntnis ändert, werden die Kirchenhoheitsrechte einem evangelisch-protestan- tischen Ministerium übertragen ($ 130 Grundgesetz). Für die Regierungsfähigkeit wird Volljährigkeit, die Vollendungdes 21. Lebensjahres, erfordert. Ist der Nach- folger in der Regierung minderjährig, so ist, falls nicht von dem verstorbenen Regenten besondere Bestimmungen getroffen worden sind, eine Vormundschaft und Regentschaft notwendig. Im Mangel besonderer Be- stimmungen hierüber wird die Vormundschaft und Regent- schaft zunächst von der leiblichen Mutter geführt, und wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder sonst verhindert ist, nach den Grundsätzen des Seniorats von dem den Jahren nach ältesten volljährigen Prinzen unter den Agnaten im Herzoglichen Hause, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesamthause Sachsen, Gothaischer Linie. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Mini- Hässelbarth, Sachsen- Altenburg. 2