18 Erster Teil. Die Organe des Staates. sterium als Regentschaftsrat zur Seite, der in allen Regierungsangelegenheiten von der VormundschaftzuRate zu ziehen ist. Wenn in dieser Beziehung keine An- ordnungen getroffen sind, tritt das bisherige Ministerium in den Regentschaftsrat ein. Dieses führt zugleich auch die Aufsicht über die Verwaltung der Privateinkünfte und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs und über die Rechnungsführung. Überdies kann der minderjährige Herzog ' von dem an Jahren ältesten Herrn des Sächsischen Gesamthauses aller Linien nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre unter Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regent- schaft für volljährig erklärt werden ($$ 15—17 Grundges.). Der Thronfolger hat die Regentenhandlungen des Vor- gängers anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne Überschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetz- lichen Befugnis unternommen wurden ($ 14 das.). II. Der Landtag. 1. Geschichtliches. Zusammensetzung. Aktives und passives Wahlrecht. a) Geschichtliches. 8 4. Wie die übrigen Länder der Ernestinischen Linie, so hatte auch Altenburg seine besondere, aus dem Mittel- alter stammende ständische Verfassung, die es auch nach seiner im Jahre 1672 erfolgten Vereinigung mit Sachsen- Gotha beibehielt: die Landschaft war aber hier nur aus zwei Klassen gebildet, nämlich aus der Ritterschaft und den neun Städten des Landes. Ihre Mitwirkung bei der Gesetzgebung war im wesentlichen nur eine beratende; dagegen stand ihr das Recht zur Verwilligung der Steuer und zu deren Erhebung und Mitverwaltung zu. Diese alte landständische Verfassung dauerte auch bis zum Jahre 1831 fort. Erst mit dem Grundgesetz vom 29. April 1831 und der dazu gehörigen Wahlordnung erhielt Alten-