I. Der Landtag. 35 durch einen Ausschuß, die sogenannte Landes- deputation aus ($$ 218, 164 Grundgesetz). Ihre Zu- sammensetzung und ihre Wirksamkeit war im Grund- gesetz geregelt (53 249—265 das). Die Bestimmungen hierüber sind zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, aber nicht mehr praktisch zur Anwendung gebracht worden und so außer Wirksamkeit getreten (s. Wegw. Anm. 91 zum Grundgesetz). An die Stelle der Landesdeputation sind zweiland- schaftliche Deputierte getreten, die bei Beginn einer neuen Landschaft von der Landschaft zu wählen und dem Herzog zur Bestätigung zu präsentieren sind. Durch diese Deputierten soll die Landschaft sich von den wichtigeren Vorgängen in der Finanzverwaltung in fortlaufender Kenntnis erhalten (Gesetz vom 3. Dezember 1855, Ges.S. 1855, S. 217). Zu diesen wichtigeren Vor- gängen gehören Änderungen im Stock des Landes- vermögens, an Grundbesitzungen oder Aktivkapitalien, oder im Stocke der Landesschulden, Abänderungen des bestehenden Haushaltsplans, ungewöhnliche Erlasse, be- deutende unvorhergesehene Ausgaben (s. $ 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1855). Ein Recht, auf die hier- über zu fassende Beschlüsse durch Abstimmung maßgebend einzuwirken, steht den Landesdeputierten nicht zu (se. da- selbst); sie erhalten vielmehr nur die Konzepte zu den Ausfertigungen auf diese Verfügungen, und zwar mit Ausnahme dringender Fälle, vor Abgang der Verfügungen zur Mitsignatur vorgelegt; die Deputierten sind dann be- rechtigt, ihre etwaige Bedenken dagegen schriftlich zu den Akten zu bringen, auch nach Befinden Abschrift davon in das landschaftliche Archiv niederzulegen (Ges. vom 14. März 1866, $ 9 Abs. 6, Ges.S. 1866, S. 8). Daß weiter die landschaftlichen Deputierten eine beratende Stimme bei Schlußfassungen des (Gesamt- ministeriums in Angelegenheiten des Domänenfidei- kommisses des Herzoglichen Hauses haben, ist bereits oben S. 15 erwähnt worden (s. auch $ 21 des Gesetzes vom 25. April 1874, Ges.S. 1874, S. 16). Die beiden Deputierten sitzen außerdem im Verwaltungsrat der Herzoglichen 3*