IH. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 75 bzw. in den Ruhestand vorliege. Einen solchen Be- schluß kann das Plenum des Oberlandesgerichts nur fassen, wenn die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Gesamt- ministeriums einen entsprechenden Antrag stellt. Vor Schlußfassung muß der betreffende Richter zur Erklärung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen aufgefordert werden. d) Wenn bezüglich eines Richters einer der Fälle ein- tritt, in dem nach $ 51 des Zivilst.-Ges. die un- freiwillige Versetzung in den Ruhestand Platz greift (Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebens- jahres), so ist ihm in Gemäßheit der Bestimmung in $ 137 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 59) ein Pfleger zu bestellen, dem in gleicher Weise wie bei den nichtrichterlichen Beamten (s. oben) eröffnet wird, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege oder die Versetzung für angemessen erachtet werde. Wird hierauf binnen einer Frist von drei Wochen die Versetzung in den Ruhestand nicht nachgesucht, so hat das Plenum des Oberlandesgerichts zu entscheiden, ob das Verfahren fortzusetzen sei. Beschließt es die Fort- setzung, so ernennt der Präsident, wenn überhaupt noch eine Beweiserhebung notwendig ist, einen Richter- kommissar, der die nötigen Erörterungen vorzunehmen und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu hören hat. Über das Ergebnis dieser Erörte- rungen ist der Richter oder sein Pfleger zu hören. Hierauf faßt das Plenum des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß, ob der Fall der Versetzung vorliegt. Vor Abfassung des Beschlusses kann es die Vorladung von Zeugen und Sach- verständigen zum Zwecke ihrer mündlichen Vernehmung in der Sitzung verordnen. Auch steht es ihm frei, das Erscheinen des beteiligten Richters mit der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden. Gegen den Beschluß des Plenums des Oberlandes- gerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Grund dieses Beschlusses — wenn er ausspricht, daß die Ver-