76 Erster Teil. Die Organe des Staates. setzung in den Ruhestand vorliege, veranlaßt dann das Gesamtministerium das Weitere. Noch sei hervorgehoben, daß zur Fassung des dem Plenum des Oberlandesgerichts nach dem Zivilstaatsdiener- gesetz übertragenen Entscheidungen die Teilnahme von mindestens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vor- sitzenden erforderlich ist. Das gilt für alle Entschei- dungen, nicht bloß für die zuletzt erwähnten. IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 1. Die Ortsgemeinden. 8 14. Nach dem Grundgesetz sind die wichtigsten Korpora- tionen im Staate die Ortsgemeinden: sie sollen durch Zusammenwirken und Zusammenleben nach gesetzlicher Ordnung die Beförderung der allgemeinen sowohl als der besonderen Wohlfahrt in ihrem gesellschaftlichen Bereich bezwecken. Sie bilden hierinnen, wie das Grund- gesetz ausdrücklich hervorhebt, die Grundlage des ganzen Staatsverbandes. Innerhalb der ihnen eingeräumten Be- fugnisse steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung zu, das durch den Staat selbst wieder ergänzt wird. Es ist selbstverständlich, daß sie innerhalb dieses Rechtes nichts unternehmen dürfen, wodurch sie die allgemeinen Rechte des Staates beschränken; vielmehr haben sie die Verpflichtung, alles zu befördern, was dem Staats- zweck entsprechend und heilsam ist ($ 114 Grundgesetz). Daher wird auch die Fürsorge für Öffentliche Sicherheit und für öffentliche Anstalten als eine ihrer Haupt- aufgaben bezeichnet. Mit der Zeit — insbesondere seit Gründung des Deutschen Reiches — sind den ÖOrts- gemeinden und ihren Organen eine Menge von Rechten übertragen worden, die ihre Stellung in politischer und kultureller Beziehung bedeutend gehoben und dazu geführt haben. daß die Selbstverwaltung innerhalb der Gemeinden immer mehr ausgebaut wurde.