78 Erster Teil. Die Organe des Staates. heute die Ausübung der wichtigsten politischen Rechte der Staatsangehörigkeit (z. B. Wahlrecht) nicht mehr jenes Bürgerrecht. Überhaupt gibt es neben der so- genannten Gemeindemitgliedschaft nur noch ein be- sonderes Bürgerrecht in den Städten, das vom Stadtrat erteilt wird (s. nächsten Paragraphen). Die Gemeinde- mitgliedschaft selbst wird sowohl in der Stadt wie auf dem Lande schon durch den Wohnsitz oder Besitz an Grundstücken oder auch durch die Ausübung eines Ge- werbes erworben. Die Stadt- und Dorfgemeinden stehen, wie gesagt, unter staatlicher Aufsicht, die über Stadtgemeinden durch das Ministerium, Abteilung desInnern, über Landgemeinden durch die Landratsämter ausgeübt wird. Im allgemeinen ist die Stellung der Stadtgemeinde eine freiere und un- abhängigere als die der Landgemeinde. Die Organe der ersteren sind auch mit größeren Machtbefugnissen aus- gestattet als die der letzteren. Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse dürfen die Gemeinden Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte Steuern, erheben, sowie persönliche Dienstleistungen fordern und dieses Recht durch Strafandrohung sicher- stellen (Ges. vom 14. März 1904, die Gemeindeleistungen betr., Ges.S. 1904, S. 5ff., und V.O. vom 30. Oktober 1904, S. 109ff£.). Von der Befugnis, Steuern zu erheben, dürfen indessen die Gemeinden nur insoweit. Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Ge- meindevermögen, aus vom Staate überwiesenen Mitteln, aus Gebühren und Beiträgen zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen (s. aber wegen der Kommunalbesteuerung der Eisenbahnen Ges. vom 22. Dezember 1888, $ 1; Ges.S. 1889, S. 1). Was zunächst die Gebühren angeht, so können die Gemeinden solche für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (An- lagen, Anstalten und Einrichtungen) erheben ($ 4 des Ge- setzes).. Behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, können sie von