IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 81 Blinden und Krüppeln in inländische und ausländische, öffentliche oder private Heil- und Pflegeanstalten zum Zwecke der Pflege oder Ausbildung. Als Staatszuschuß wird die Hälfte der von der Gemeinde aus ihren Armen- mitteln tatsächlich aufgewendeten Kosten gewährt (s. Ges. vom 10. April 1897, Ges.S. 1897, S. 13, und vom $. Januar 1906, Ges.S. 1906, S. 1). 2. Die Stadtgemeinden. a) Stadtgemeinde. Stadtgemeindebezirk. Gemeindevermögen. Gemeindemitglieder. Gemeindeleistungen. ($$ 1-25 St.O.) 8 15. Der Stadtgemeinde steht nach $ 2 St.O. das Recht der juristischen Persönlichkeit und unter Aufsicht des Staates, deren Grenzen im Gesetz selbst festgelegt sind (s. weiter unten), die selbständige Verwaltung ihrer Ge- meindeangelegenheiten zu. Sie hat das Recht, ihre Ge- meindeverhältnisse durch Ortsstatute, die im Regelfalle zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichts- behörde bedürfen, zu regeln. Stadtgemeinden können die Landgemeindeverfassung annehmen und umgekehrt: dazu ist aber die landesherrliche Genehmigung erforderlich. Der Stadtgemeindebezirk umfaßt alle Grund- besitzungen, die in der Stadtflur liegen, und zwar ohne jede Ausnahme. Was das Gemeindevermögen betrifft, so ist das- selbe in seinem Gesamtbestande unvermindert zu erhalten. Eine Abweichung hiervon ist nur aus dringlichen Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde atatthaft. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, daß einzelne Teile des Stamm- vermögens verändert werden, wenn nur dadurch nicht das Gesamtvermögen verringert wird. Die Verwaltung der Gemeindewaldungen unterliegt der Staatsaufsicht. Gemeindemitglieder, d. h. Mitglieder der Stadt- gemeinde, sind alle Personen, welche im Stadtbezirk wesentlich wohnhaft s’nd oder ein Grundstück besitzen Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 6