IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 097 sind es der städtische Polizeiinspektor und die Mitglieder der städtischen Schutzmannschaft (V.O.vom 1.Oktober 1879, Ges.S. 1879, S. 234; V.O. vom 7. Januar 1888, Ges.S. 1888, S. 1). Die städtischen Beamten sind Mitglieder der Staats- diener-Witwensozietät (Regulativ vom 12. Juni 1872, Ges.S. 1872, 8. 111). ö. Die Dorfgemeinden. a) Bezirk, Mitglieder, Rechte und Obliegenheiten der Dorfgemeinden im allgemeinen ($$ 1—9 D£f.O.). 8 19. Auch die Landgemeinden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Keine Landgemeinde kann ohne landesherrliche Er- laubnis entstehen; auch kann eine bereits bestehende ohne solche Erlaubnis sich nicht auflösen. Bloße Ver- änderungen im Gemeindebezirk und die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband sowie die Wiederauflösung eines solchen Verbandes bedürfen der Genehmigung; Irrungen hierüber unterliegen der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde (Ministerium Abteilung des Innern). Der Gemeindebezirk selbst umfaßt alle in der Flur befindlichen Liegenschaften, ausgenommen diejenigen Liegenschaften, die nach dem Ges. vom 29. April 1374, die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., unter B., S. 39 der Ges.S. — s. das. — aufgeführt sind. Aber auch diesen Grundbesitzungen liegen, ebenso wie den Fluren, welche einem Gemeinde- bezirk nicht angehören, alle Verpflichtungen ob, die die Gemeinden zur Befriedigung der aus dem Gemeindezweck abgeleiteten Bedürfnisse zu erfüllen haben. Mitglieder der Dorfgemeinden sind diejenigen, welche in deren Bezirk wesentlich wohnhaft sind oder Grundeigentum besitzen oder ein selbständiges Gewerbe haben. Auch juristische Personen, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Aktiengesellschaften usw. sind Mit- Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 7