112 Erster Teil. Die Organe des Staates. In der Begründung zum Entwurf eines A.G. zum B.G.B. (Landschaftliche Mitteilungen 1898— 1900, Abt. 2, S. 423) ist darauf hingewiesen, daß die Altgemeinden bisher im Herzogtum keine juristische Persönlichkeit besaßen. Einen anderen Standpunkt hat das Oberlandesgericht Jena in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1905 (Aktenzeichen 3 U 38/05) vertreten, in der es ausführt, daß die Alt- gemeinde nicht eine Miteigentümergemeinschaft ist, son- dern eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Gemeinde bildet, in der die einzelnen Altgemeindemit- glieder nur Nutzungsberechtigte sind. Heute hat der Streit um die Rechtspersönlichkeit keine besondere Be- deutung mehr, nachdem für die Altgemeinden gesetzlich die Möglichkeit der Erwerbung der Rechtspersönlichkeit geschaffen worden ist. Nach 8 6 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 32) erlangen nämlich Altgemeinden und andere Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer Genossen- schaftsangehörigkeit zur Nutzung einer Gemeinheit be- rechtigt sind, Rechtsfähigkeit durch Errichtung eines Statuts. Das Statut bedarf der Genehmigung des Ministe- riums, Abteilung des Innern ($ 7 das... Solche Alt- gemeinden und Genossenschaften, die die Rechtsfähigkeit erlangt haben, stehen auf dem Lande unter Aufsicht der Landratsämter. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Gegen- stände, die im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 2—4 und Nr. 6 aufgeführt sind (s. das. unter $8 des A.G. zum B.G.B.). Bei Altgemeinden und Genossenschaften in der Stadt finden die Bestimmungen in $$ 81—84 und 86 St.O. vom 10. Juni 1897 (Ges.S. 1897, S. 37) Anwendung (s. das.). 4. Die Kommunalverbände höherer Ordnung. Die Amtsbezirke. 8 26. Innerhalb des Bezirks eines Landratsamts werden zur Verwaltung von Geschäften der Polizei und zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten so- genannte Amtsbezirke — mit Ausschluß der Städte — - gebildet (s. Ges. vom 13. Juni 1876, Gres.S. 1876, S. 183).