IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 117 Vorlegung der Rechnung an die beteiligten Gemeinde- vorsteher durch den Landrat, gegen dessen Entscheidung auch hier wieder Berufung an das Ministerium, Abteilung des Innern, zulässig ist (s. $ 16 des Ges. vom 13. Juni 1876). 5. Die Gemeindezweckverbände. 8 27. Größere Verbände — als die Amtsbezirksverbände — gibt es nicht, insbesondere also auch nicht sogenannte Kreisverbände. Wohl aber können nach dem Ges. vom 16. Juni 1894 (Ges.S. 1894, S. 18) die sämtlichen oder auch nur einzelne nachbarlich gelegene Gemeinden eines jeden Kreises zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter An- sgelegenheiten durch Beschluß des Ministeriums, Abteilung des Innern, miteinander verbunden werden, wenn die Be- teiligten damit einverstanden sind. Bei mangelndem Einverständnis kann sogar — aber nur soweit es sich um Einrichtung und Unterhaltung von Verpflegungsstationen zur Bekämpfung des Bettel- und Vagabundenwesens und um die Einrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Kranken- anstalten (Ges. vom 8. Januar 1906, Ges.S. 1906, S.2) handelt — die Bildung eines solchen Verbandes durch das Ministerium, Abteilung des Innern, erfolgen; in diesem Falle muß aber zuvor die fehlende Zustimmung der Beteiligten durch das Gesamtministerium ergänzt werden ($ 1 des Ges.). Die Gemeindezweckverbände erhalten durch Bestäti- gung des Statuts die Rechte der juristischen Persönlichkeit. Die Aufsicht über ländliche Verbände führt das Landratsamt des betreffenden Bezirks, die über Verbände von Stadt- und Landgemeinden das Ministerium, Abteilung des Innern. Das letztere regelt auch bei der Bildung eines solchen Verbandes die Verhältnisse zwischen den einzelnen beteiligten Gemeinden. Gegen seine Ent- scheidung ist Beschwerde an das Gesamtministerium zulässig. Im übrigen regeln die Beteiligten ihre Rechts- verhältnisse im Wege freier Vereinbarung durch ein Statut. Dieses unterliegt aber der Bestätigung des Ministeriums, Abteilung des Innern. Was das Statut ent-