118 Erster Teil. Die Organe des Staates. halten muß, darüber gibt $ 6 des Ges. Auskunft (s. das.). Kommt ein Statut im Wege freier Vereinbarung nicht zustande, so wird es durch das Ministerium, Abteilung des Innern, festgesetzt. Die Verwaltung des Verbandes wird durch einen Verbandsausschuß geführt, der aus Ver- tretern der zum Verband gehörigen Gemeinden besteht. Die Zahl der Vertreter wird nach Steuerkraft, Bevölkerung und Umfang der einzelnen Gemeinden oder der aus mehreren Gemeinden bestehenden Wahlbezirke festgestellt. Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Vor- steher vertritt den Verband nach außen. Verbandsvor- steher müssen Personen sein, die in ihrer Gemeinde ein Gemeindeamt zu bekleiden befähigt sind. Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu- gleich Vorstand einer Gemeinde oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung der Verbandsaufsichtsbehörde. Die Gemeindezweckverbände sind berechtigt, die Aus- führung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Anteile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maß- gabe ihrer Verfassung überlassen. Unterläßt oder ver- weigert ein Verband oder eine Gemeinde, die erforder- lichen Leistungen zu beschaffen und den festgestellten Verbandsbeitrag zu leisten, so ist die Verbands- bzw. die Gemeindeaufsichtsbehörde befugt, diese Leistungen nach Maßgabe des bestehenden Beitragsfußes als Last der Gemeinde festzustellen. Gegen die Beschlüsse des Ver- bandsausschusses und die Anordnungen des Verbands- vorstehers steht jeder Gemeinde das Recht der Beschwerde an die Verbandsaufsichtsbehörde zu. Schon nachı dem das Gesetz über Heimatrecht und Armenwesen vom 9. August 1833 abändernden Gesetz vom 10. Februar 1857, $ 7 (Ges.S. 1857, S. 26) konnten an Stelle der Gemeinden, denen die Verbindlichkeit zur Armenversorgung oblag, auf dem platten Lande infolge freier Vereinbarung auch größere, aus mehreren Gemeinden