V. Die Untertanen. 119 bestehende Bezirke, z. B. Kirchspielbezirke, als Armen- unterstützungsverbände treten. Nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen konnten auch nach $2 der V.O., betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter- stützungswohnsitz vom 3. Januar 1871 (Ges.S. 1871, S. 71), mehrere Gemeinden sich zu einem Armenverbande ver- einigen. Solche Vereinigungen mehrerer Gemeinden zu einem Armenverbande im Sinne von $ 3 des Reichsges. über den Unterstützungswohnsitz können seit dem In- krafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1894, betreffend die Bildung von Gemeindezweckverbänden, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen. Es finden also die oben hervorgehobenen Bestimmungen über die Gründung, Erwerb der juristischen Persönlichkeit, Er- richtung des Statuts usw. allenthalben Anwendung. V. Die Untertanen. 1. Inländer und Ausländer. 8 28. Das Altenburger Grundgesetz unterschied in den 83 38 bis 98 zwischen Landesuntertanen und zeitigen Untertanen. Unter den Landesuntertanen verstand das Grundgesetz alle unter dem Rechtsschutz der herzoglichen Staats- gewalt vereinigten Bewohner des Herzogtums, die ver- möge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Unter- werfung zur Staatsgewalt und dem Lande in einem an- dauernden Verhältnis standen. Mit der Landesuntertanen- schaft, die durch das Heimatrecht begründet wurde, war das Staatsbürgerrecht aufs engste verknüpft. Zu den Landesuntertanen gehörten auch die sogenannten Ein- gesessenen (Forenser, Das waren diejenigen, die mit bloßem Grundbesitz im Lande angesessen waren, aber in demselben keine Heimatrechte hatten. Ihnen standen die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu. Die zeitigen Untertanen endlich waren die Fremden, die sich nur vorübergehend im Lande aufhielten, ohne in den Verband der Landesuntertanen aufgenommen zu sein.