V. Die Untertanen. 127 gesetzgebung und in den Polizei- und Marktordnungen vorgesehen sind, nicht aufgehoben ($ 54 das.). 4 Freies Verfügungsrecht über das Ver- mögen ($$ 56—57 Grundgesetz). Insbesondere kann jeder Landesuntertan sein Grundeigentum an Ausländer über- tragen. Ausländische juristische Personen bedürfen aller- dings zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück stets der Genehmigung des Landesherrn oder der durch landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde ($ 11 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 33), Für juristische Personen und Ordensangehörige bestehen ge- wisse Erwerbsbeschränkungen (s. das. $$ 9-12). Zer- schlagungen von Gütern und Grundstückskomplexen be- dürfen der Genehmigung der Regierung nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. April 1859 (Ges.S. 1859, S. 14). 5. Freie Erwerbsbefugnis ($$ 58—60 Grund- gesetz). Der Grundsatz des Gewerberechts ist nach der Reichsgewerbeordnung der der Gewerbefreiheit. Für den Wegfall der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und Zwangsrechte nach $ 7 der Gew.O. sind die Inhaber der betreffenden Berechtigungen in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Mai 1872 (Ges.S. 1872, S. 87 ff.) entschädigt worden. Monopole (ausschließliche Privilegien) sollen künftig nicht mehr erteilt oder wieder erneuert werden. 6. Anwartschaft auf Staats-, Kirchen- und Schulämter ($ 61 Grundgesetz). Geburt und Stand sollen von dieser Anwartschaft nicht ausschließen. Nur muß der Anstellung eine ordnungsmäßige Prüfung der Kenntnisse und Ermittelung der sonstigen Fähigkeit vorausgehen. 71. Freie Wahl in der Ausbildung und Teil- nahme an den Bildungsanstalten ($ 62 Grund- gesetz). Jede Unterrichts- und Bildungsanstalt steht jedem offen, sofern nicht deren Statuten Beschränkungen ent- halten. 8 Recht zur VerheiratungundBildung eines Hausstandes ($ 64 Grundgesetz), Reichsange- hörige bedürfen nach dem Gesetz vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-