V. Die Untertanen. 133 4. Die Mitglieder des Herzoglichen Hauses. 8 81. Schon das Grundgesetz kannte keine eigentlichen Standesunterschiede mehr, indem es nach $ 44 jedem altenburgischen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf Stand und Geburt gleiche Anwartschaft zu dem im Grundgesetz enthaltenen staatsbürgerlichen Rechte ge- währt. Danach war also jeder Staatsbürger in rechtlicher Beziehung dem anderen gleichgestellt. Von diesem Grund- satze machen nur noch die Mitglieder des regierenden Hauses eine Ausnahme. Standesherrliche Familien gibt es im Herzogtum nicht. Zu den Mitgliedern des regierenden Hauses werden die Gemahlin des regierenden Herzogs sowie dessen Witwe, ferner die Prinzen und Prinzessinnen, welche aus gesetzmäßigen (mit Genehmigung des Regenten ab- geschlossenen) Ehen durch rechtmäßige Geburt in männ- licher Linie von dem ersten Erwerber der Krone ab- stammen, und die Gemahlinnen und Witwen der Prinzen aus einer vom regierenden Herzog genehmigten Ehe ge- zählt. Ihnen gebührt vorzügliche Hochachtung (Grund- gesetz $ 71). Die Familienverhältnisse im allgemeinen regeln sich, soweit nicht hausgesetzliche oder verfassung#- mäßige Bestimmungen getroffen sind, nach dem Deutschen Privatfürstenrechte Aus dem Grundgesetz selbst — ein Hausgesetz der Speziallinie Sachsen-Altenburg existiert nicht — ergibt sich, daß alle Mitglieder des regierenden Hauses der Familiengewalt des Regenten unterworfen sind; denn jeder Prinz und jede Prinzessin bedarf zur Verheiratung der Genehmigung des regierenden Herzogs (s. Sonnenkalb S. 82—83). Es sind daher auch alle von den Prinzen und Prinzessinnen geschlossenen Eheverträge nichtig, wenn sie die Bestätigung des regierenden Herzogs nicht erhalten haben, und eine ohne dessen förmliche Genehmigung geschlossene Ehe eines Mitgliedes des Herzoglichen Hauses hat in Beziehung auf dessen Stand, Titel und Wappen keine rechtliche Wirkung. Ebenso- wenig können daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aus-