V. Die Untertanen. 135 apanagierten Prinzen vorhanden ist, die nach den Ehe- pakten ein Heiratsgut eingezahlt und zugunsten des Herzoglichen Hauses auf den Rückfall verzichtet hat, so erhält sie auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer ander- weiten Verheiratung die eine Hälfte der Apanage ihres Gemahls als Leibgeding oder Wittum; die andere Hälfte dient zum Unterhalt der vorhandenen Prinzen und Prin- zessinnen. Verstirbt ein apanagierter Prinzohne männ- liche Leibeserben, so erbt die ihm ausgesetzte Apanage nach dem Ableben seiner Witwe und seiner unverheirate- ten Töchter auf die auf seine Speziallinie abstammenden Prinzen, solange einer in derselben vorhanden ist, fort. Dagegen fällt sie an den regierenden Herrn zurück, wenn in dieser Speziallinie der Mannesstamm ganz erloschen ist; sie wächst also den übrigen Apanagierten aus an- deren Speziallinien nicht zu. Dasselbe tritt ein, wenn ein apanagierter Prinz unverheiratet oder kinderlos und ohne Hinterlassung einer Witwe stirbt ($ 30). Wird dem Herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher Vermögenszuwachs zuteil, so ist der Landesherr, der vermöge seines Erstgeburtsrechtes in den Besitz dieses Vermögens kommt, verbunden, den apanagierten Prinzen die Apanagengelder entsprechend zu erhöhen ($ 31). Die Prinzessinnen haben kein Recht auf Apanage. Solange sie unvermählt sind, genießen sie bis zum Tode ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt in der Familie und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer Mutter. Zu ihren persönlichen Ausgaben erhalten sie vom Zeitpunkt ihrer völlig beendigten Erziehung ein Nadelgeld.e Nach dem Ableben ihrer Eltern ist der Landesherr verbunden, den volljährigen Prinzessinnen des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine eingerichtete Wohnung und den dritten Teil der Apanage, die ein im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Regenten stehender Prinz bezieht, zu gewähren ($ 32. Auch erhalten die Prinzessinnen bei ihrer Vermählung eine angemessene Ausstattung ($ 33 Grundgesetz und $ 19 des Ges. vom 29. April 1874, betr. die definitive Regulierung der Rechts- verhältnisse am Domänenvermögen, Ges.S. 1874, S. 15).