136 Erster Teil. Die Organe des Staates. Jede Prinzessin hat bei Vollziehung der Ehepakten eine Entsagungsurkunde auszufüllen, wodurch sie zum Besten des männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf Apanagen, auf alle jetzigen und künftigen Besitztümer des Herzoglichen Hauses sowie auf alle Güter, die von Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamt- hauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und eidlich Verzicht leistet ($ 33 Abs. 2 Grundgesetz). Durch eine mit Genehmigung des regierenden Herzogs ge- schlossene Vermählung mit Nichtmitgliedern des Hauses treten die Prinzessinnen des Hauses und die Witwen ver- storbener Prinzen aus dem Verband des regierenden Hauses aus (Sonnenkalb S. 82 unten). Wie der Herzog, so ist auch seine Gemahlin in An- sehung ihres gesamten Einkommens von der Einkommen- und Ergänzungssteuer befreit, die Mitglieder der regieren- den Herzoglichen Familie dagegen nur in Ansehung ihrer aus den NRevenüen des Domänenfideikommisses des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg fließenden Ein- künfte (Einkommensteuerges. vom 24. April 1896 $ 4", Ges.S. 1896, S. 20; Ges. vom 20. Juni 1902 $ 3, Ges.S. 1902, S. 53). Ebenso genießen sie Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren und der Entrichtung der Stempel- steuer (Kostenordnung vom 24. Dezember 1899 $ 91, Ges.S. 1899, S. 863 und Stempelsteuerges. von demselben Tage 8 2, S. 420). Die Glieder des Herzoglichen Hauses sind bei Ver- fügungen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung der durch die Reichs- und Landesgesetze vorgezeichneten Formen und Vorschriften gebunden; und durch das B.G.B. wird auch die Erbfolge in das Privatvermögen bestimmt (s. $ 34 Grundgesetz). Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Mit- glieder des Herzoglichen Hauses, wie schon oben (S. 7) hervorgehoben, wie der Herzog selbst beim Landgericht (A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 $ 8, Ges.S. 1879, S. 10 und 8$ 35, 36 des Grundgesetzes).