Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. I. Die Gesetzgebung. 8 32. I. Die heutige Staatsrechtswissenschaft scheidet zwischen Gesetzen im materiellen und Gesetzen im for- mellen Sinne: Gesetze im materiellen Sinne sind die von der Staatsgewalt getroffenen allgemeinen Rechtsvor- schriften, Gesetze im formellen Sinne sind Anordnungen, welche von den gesetzgebenden Organen ausgehen und in den Formen der Gesetze zustande kommen (Neyer- Anschütz, a. a. O., S. 549 ff.). Auch das Grundgesetz vom 29. April 1831 kennt schon diesen Unterschied: in $ 199 ff. (s. insbesondere die Überschrift zu $ 201!), spricht es von der Mitwirkung der Landstände bei der Gesetzgebung und Verwaltung und hebt insbesondere hervor, daß die Festsetzung des Haus- haltsplanes das Einverständnis der Staatsregierung und der Landschaft erfordert ($ 203). In bezug auf die Ge- setze im materiellen Sinne macht aber das Grundgesetz einen weiteren Unterschied. Es scheidet nämlich zwischen solchen Gesetzen, zu deren Zustandekommen die Zu- stimmung des Landtages erforderlich ist, und solchen Gesetzen, bei denen es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Die Zustimmung ist erforderlich bei allgemeinen Gesetzen, welche die Freiheit der Personen oder das Eigentum aller Staatsangehörigen betreffen. Ihnen sind