138 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. gleichgestellt die Gesetze, welche die Grundverfassung betreffen. Kein solches Gesetz, sagt $ 201, darf ohne Bei- rat und Zustimmung der Landstände erlassen, kein be- stehendes unter neuer Belästigung der Untertanen ab- geändert und keines aufgehoben werden. Eine Erklärung darüber, was unter „Freiheit der Person“, „Eigentum aller Staatsangehörigen“ zu verstehen ist, gibt das Grund- gesetz nicht. Bei der allgemeinen und unbestimmten Fassung des $ 201 taucht die Frage auf, ob etwa jede irgendwie denkbare Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung unter Mitwirkung des Landtags verfügt werden kann. Dem ist aber nicht so. Die „Freiheit der Person“ und die „Unverletzlichkeit des Eigentums“ gehören zu den so- genannten Grundrechten des Volkes im konstitutionellen Staate. Von diesen Grundrechten handeln die $ 44ff., ins- besondere $ 5ölff. $ 201 sichert nun den Untertanen zu, daß sie ihnen nicht ohne Zustimmung der Volksvertretung genommen werden sollen. Diese Zusicherung hat im wesentlichen programmatische Bedeutung und muß mit Rücksicht auf diesen Charakter und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung, die zu ihrer Aufstellung führte, ausgelegt werden (s. Entscheidung des Oberlandes- gerichts Jena vom 11. Februar 1907, S. 6/07 und Meyer- Anschütz $ 217). Keinesfalls trifft für Altenburg zu, was Meyer-Anschütz in $ 157 Anm. 6 über die Formel „Freiheit der Personen und des Eigentums“ ausführt. Wenn dort — auch unter Hinweis auf $ 201 des Alten- burger Grundgesetzes — gesagt ist, daß diese Formel nur ein anderer Ausdruck für den Grundsatz ist, daß Rechtsvorschriften nur im Wege der formellen Gesetz- gebung erlassen werden dürfen, und daß damit das ganze Gebiet der Gesetzgebung im materiellen Sinne der kon- stitutionellen Legislative überwiesen ist, so daß der Erlaß von Rechtsverordnungen über jene Gegenstände aus- geschlossen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Verfassung selbst ein solches Verordnungsrecht kennt (s. $ 58 Grundgesetz, ferner $$ 3c, 52, 57, 63 des Ediktes