I. Die Gesetzgebung. 139 vom 18. April 1831, in bezug auf einige Verhältnisse des Staatsdienstes usw., Ges.S. 1831, S. 15 ££.). Den allgemeinen Landesgesetzen, welche die Freiheit der Personen und das Eigentum aller Staatsangehörigen betreffen, stehen gegenüber die allgemeinen Landesgesetze, welche diese Gegenstände nicht betreffen. Zum Zustande- kommen eines solchen Gesetzes ist die Zustimmung des Landtags. nicht erforderlich. Damit ist aber die Mit- wirkung des Landtags nicht ausgeschlossen. Eine solche Mitwirkung findet vielmehr in der Weise statt, daß die Gesetze dem Landtag zur Begutachtung vorgelegt werden ($ 210): „Der Landesherr wird die Bemerkungen der Landschaft bei weiterer Erörterung der Sache in Erwägung ziehen und sie benutzen, soweit er es für zweckmäßig erachtet.“ Hiernach ist also der Landesherr an das Gutachten der Landschaft niemals gebunden. Die Gesetzesvorschläge selbst gehen, wie schon oben in dem Abschnitt über Landtag (S.33) gesagt ist, einzig und allein von der Staatsregierung aus ($ 214 Grundgesetz). Dem Landtag steht das Recht der Initiative, d. h. ein Recht zur Einbringung eines Gesetzesvorschlages nicht zu (Ges. vom 11. Februar 1854, Ges.S. 1854, S. 11). Über die geschäftliche Behandlung der Gesetzes- vorlagen ist bereits oben (S.27 ff.) das Nötige gesagt worden. Es sei nur hier noch besonders hervorgehoben, daß eine erschwerende Form für Verfassungsänderungen nicht vorgesehen ist ($ 266 Grundgesetz). Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden von dem Herzog, dessen Tätigkeit bei der Gesetz- gebung man mit Sanktion bezeichnet, oder mit seiner Zustimmung und in seinem Namen in der Gesetzsammlung bekannt gemacht ($ 5 Grundgesetz): diese erscheint selb- ständig mit dem Amts- und Nachrichtsblatt, in dem aber auf das Erscheinen des Gesetzes Bezug genommen wird (Bekanntmachung vom 12. Dezember 1834, Ges.S. 1834, S. 297). Die bekanntgemachten Gesetze treten sofort mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.