150 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. (Ges.S. 1899, S. 361 ff., 407 ff.) geregelt worden. Die Ver- hältnisse der Notare endlich sind geregelt in der Notariatsordnung vom 1. März 1889 (Ges.S. 1889, S. 29 #f. — vgl. hierzu Wegw.). IV. Die Justizaufsicht. Die Aufsicht über die gesamte Justizverwaltung gehört zum Geschäftskreise des Ministeriums, Abteilung der Justizangelegenheiten, über dessen Organisation und Geschäftsbehandlung bereits oben (S.40) das Erforderliche gesagt worden ist (Art.13 des Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landes- regierung usw., Ges.S. 1866, S. 9). Die oberste Aufsicht der Justizverwaltung hat sich der Landesherr vorbehalten (s. das. Art. 16, Abs. 1 Nr. 3). Die Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für Justiz, erstreckt sich über die sämtlichen Gerichte und Staats- anwaltschaften. Daneben steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der Gerichte des Bezirkes, dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der Gerichte des Be- zirkes, dem Amtsrichter hinsichtlich des Amtsgerichts, und wenn letzteres mit mehreren Richtern besetzt ist, demjenigen unter ihnen, welchem die allgemeine Dienst- aufsicht übertragen ist, und schließlich dem Oberstaats- anwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Bezirkes das Recht der Aufsicht und zwar über sämtliche bei den bezeichneten Behörden angestellte oder beschäftigte Beamten zu. In diesem Recht der Aufsicht liegt auch die Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen nach Maßgabe der dafür geltenden Vor- schriften (8$ 61, 67—70 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886, Ges.S. 1886, S. 24) zu erzwingen (A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879, Ges.S. 1879, S. 9 und $ 70 Nr. 10 des A.G. zum Ges. über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichts- barkeit, Ges.S. 1899, S. 99). Hinsichtlich der Aufsicht über die Gerichtsvollzieher gilt, daß das Recht der Aufsicht -— einschließlich jener Befugnis — dem Amtsrichter sowie den demselben vor-