1523 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. Nur sei noch darauf hingewiesen, daß Art. 13 des Ges. vom 14. März 1866 als besonders wichtige Geschäfte desselben neben der Aufsicht über die gesamte Justiz- verwaltung hervorhebt: 1. die Vorbereitungen und Ausfertigungen zu den landesherrlichen Entschließungen in allen Gnaden- sachen im Gebiete der Rechtspflege; 2. die Verfügung auf Beschwerden über verweigerte oder verzögerte Justiz; 3. die Sorge für die gleichmäßige Fortbildung der Gesetzgebung in formeller Beziehung (vgl. im übrigen den Wegw. zu diesem Art. 13). Dem Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten, steht endlich noch die Aufsicht über die Strafanstalten und Gefängnisse zu (Wegw. Anm. 22 zum Edikt vom 18. April 1831). Ill. Innere Verwaltung. 1. Die einzelnen Verwaltungsbehörden, ins- besondere ihre Stellung zueinander. 8 34. Für die gesamte innere Landesverwaltung bildet seit dem Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landesregierung usw. (Ges.S. 1866, S. 5), das Ministerium, Abteilung des Innern, das Zentralorgan; bis dahin stand die innere Verwaltung teils der Landesregierung, teils dem Geheimen Ministerium zu (s. hierüber Edikt vom 18. April 1831, $$ 26—29, 38ff., Ges.S. 1831, S. 24ff.). In der Zeit vor jenem Ges. vom 14. März 1866 und auch noch einige Zeiv darüber hinaus war die Landesregierung und das Ministerium, Abteilung des Innern, in der Haupt- sache noch der Sitz der erstinstanzlichen, ihrer Anlage nach vorherrschend staatlichen Verwaltung. Von da ab drang das Prinzip der gemeindlichen Selbstverwaltung in die Gesetzgebung mehr und mehr durch (Sonnenkalb 8 10. So wurde schon im Jahre 1863 durch das Gesetz vom 16. März, das später durch die St.O. vom 10. Juni 1897