Ill. Innere Verwaltung. 155 Abs. 4, 97 Abs. 3, 102 Abs. 3 Gew.O. und H.V. vom 1. April 1898 unter II, Ges.S. 1898, S. 11). In gleicher Weise ist das Ministerium, Abteilung des Innern, tätig: 1. bei Entscheidungen, die in Unfallversicherungs- sachen gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach $ 3 der V.O. vom 24. September 1900, Ges.S. 1900, S. 257 gefällt werden; 2. bei Entscheidungen, die das Ministerium, Abteilung des Innern, als Aufsichtsbehörde nach $$ 73, 84 des Reichsges. über die privaten Versicherungsunter- nehmungen vom 12. Mai 1901 fällt; 3. bei der Entscheidung über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins und den Rekurs gegen den von der Verwaltungsbehörde erhobenen Ein- spruch (H.V. zur Ausf. des B.G.B. und seiner Neben- gesetze $ 6, Ges.S. 1899, S. 104); 4. bei Entscheidung über die Auflösung eines Vereins nach $ 2 Abs. 2 des Vereinsges. vom 19. April 1908. Dem Ministerium, Abteilung des Innern, unmittelbar unterstellt sind die Landräte, die an der Spitze der Land- ratsämter stehen. Deren Zahl ist durch Gesetz vom 13. Januar 1900 (Ges.S. 1900, S. 12) auf drei festgesetzt, zwei im Ostkreis — Altenburg und Ronneburg — und eins im Westkreis mit dem Sitze in Roda. Die Tätigkeit des Landrats, der immer nur — von einigen Ausnahnic- fällen wie in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kirchen- oder Schulinspektion abgesehen — allein entscheidet, ist eine außerordentlich mannigfaltige; sie im einzelnen zu verfolgen, würde zu weit führen. Es genüge darauf hin- zuweisen, daß, wie schon oben hervorgehoben, die ge- samte Verwaltung in erster Instanz in der Hand des Landrats liegt, soweit sie nicht den Amtsvorstehern und Gemeindevorstehern übertragen ist. Neben den Verwaltungsbezirken der Landratsämter bildet seit jenem Gesetz vom 13. Januar 1900 die Stadt Altenburg für sich einen eigenen Verwaltungsbezirk. Verwaltungsbehörde für diesen Bezirk ist der Stadtrat