160 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. Erhebung der Gebühren für die betreffende Expedition gesetzlich nachgelassen ist (Gesamtministerial-Verordnung vom 25. September 1876, Ges.S. 1876, S. 245). Die Amts- und die Gemeindevorsteher können für Verfügungen, die sie zum Zwecke der Androhung von Zwangsmitteln, desgleichen die Amtsvorsteher für Ver- fügungen, die sie behufs vorläufiger Straffestsetzungen erlassen, den Beteiligten Gebühren im Betrage von 50 Pf. bis 5 Mk. — außer den. wirklichen Verlägen — berechnen, ebenso auch in den Fällen, wo Verwaltungs- oder Polizei- vorschriften Gebührenberechnungen zulassen (V.O. des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 25. September 1876, Ges,S. 1876, S. 248). 2. Die einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung. a) Die Regelung der persönlichen Verhältnisse. $ 35. Unter dem Begriff der „inneren Verwaltung“ faßt man die gesamte Staatstätigkeit zusammen, welche auf die Förderung der Volksinteressen gerichtet ist. Als ihre Gegenstände erscheinen das persönliche Leben, die geistige Entwicklung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Wegen der Förderung der geistigen Entwicklung siehe unter Schulwesen und Kirchenrecht. Die Tätigkeit der Ver- waltung in bezug auf das persönliche Leben umfaßt die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen, die Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen (Meyer-An- schütz $$ 191, 192). Was zunächst die rechtliche Stellung der Personen angeht, so ist die Haupttätigkeit, die die innere Ver- waltung in Beziehung auf die privatrechtliche Stellung der Personen entwickelt, die Sorge für den Per- sonenstand (Eheschließung, Beurkundung derselben sowie der Geburten und der Sterbefälle). Diese Tätigkeit ist heute hauptsächlich durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 geregelt. Landesrechtlich ist nur noch folgendes von Be- deutung: